Satzung der Freikatholischen Kirche in Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Name des Vereins ist Freikatholische Kirche in Deutschland.
Abgekürzt: F. K.
Sitz des Vereins ist München.
Die Freikatholische Kirche dient der Förderung der christlichen Religion und damit des ethischen Gehaltes des einzelnen Staatsbürgers. Die Freikatholische Kirche will, als in der Nachfolge Christi stehend, allen Menschen helfen soweit es in ihren Kräften steht und ihre Mittel es erlauben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Unterhalt unserer Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, Missions- und Pastoralarbeit auf den Philippinen und weltweit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Da die Freikatholische Kirche eine Freikirche ist, erhebt sie keine Kirchensteuer. Sie lebt und arbeitet nur von und mit freiwilligen Spenden.
§ 2 Vorstand (§ 26 BGB) Vorstand des Vereins ist der Erzbischof und Primas von Deutschland. Sein Amt ist auf Lebenszeit. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 3 Präsidium Dem Vorstand zur Seite - ohne daß dieses deren Vorstandseigenschaft des § 26 BGB begründet - steht das Präsidium. Dieses Präsidium besteht aus a, dem Generalsekretär b , dem Schatzmeister c, den Konsistorialräten, die der Vorstand bestellt und abberuft.
§ 4 Eintritt und Austritt der Mitglieder Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Andernfalls wirkt sie bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Gegen einen Ausschluß des Mitgliedes, den der Vorstand aussprechen kann, wenn ein Mitglied trotz Anmahnung sich unwürdig beträgt oder die Ordnung oder den Frieden der Vereinigung stört, ist Einspruch (Monatsfrist) an das Präsidium z. Hd. des Vorstandes (Erzbischofs) gegeben. Die Entscheidung des Vorstandes ist, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Bestimmungen, endgültig.
§ 5 Mitgliederbeitrag Eine Rechtspflicht zur Zahlung von Beitrag besteht nicht.
§ 6 Mitgliederversammlung Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder es gemeinsam beantragen und die Punkte der Tagesordnung, über welche sie zu beschließen wünschen, angeben. Der Vorstand kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaftung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, für die eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Generalsekretär oder vom Vorstand beurkundet.
§ 7 Auflösung oder Aufhebung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Free Catholic Church of Germany in the Philippines, inc, die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
München, den 25. November 2012